§ 19.
Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert im Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209301
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