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§ 19 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 19.

Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen. Wird die Entschädigung festgesetzt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht worden sind, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die Entschädigung übersteigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 177/1962

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208695

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