§ 19 UStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 28).

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19.

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

(2) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
  1. a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
  1. b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
  2. c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
  1. 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c getätigt worden sind.

(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.

(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053218

alte Dokumentnummer

N3199423378L

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