Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
§ 19.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011109
Dokumentnummer
NOR12142088
alte Dokumentnummer
N8199812104O
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