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§ 19 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

7. Abschnitt

Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 19.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:

  1. 1. Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
  2. 2. Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
  3. 3. Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.

(2) Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäßAnlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

(3) Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäßAnlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

Schlagworte

Studierendendaten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246716

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