Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
§ 19.
Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20005398
Dokumentnummer
NOR40089268
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