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§ 19 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Tierfriedhöfe

§ 19.

(1) Tierfriedhöfe sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als eingetragene Anwender im Sinne dieser Verordnung zu registrieren. Eine Liste der eingetragenen Anwender ist durch den Landeshauptmann zu veröffentlichen. Tierfriedhöfe sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht hinsichtlich Heimtieren, ausgenommen als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, gemäß § 10 TMG den zugelassenen Betrieben gleichzusetzen. Betreiber von Tierfriedhöfen haben drei Monate vor Beginn des beabsichtigten Betriebes unter Beischließung der notwendigen Unterlagen zu belegen, dass

  1. 1. die Anlage den veterinärpolizeilichen Erfordernissen entspricht, und
  2. 2. durch den Betrieb keine gewerbebehördlichen, wasserrechtlichen, abfallrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen verletzt werden, und
  3. 3. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht des Betreibers am Grundstück, auf dem sich der Tierfriedhof befindet, nachgewiesen wird.

    Widrigenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen.

(2) Gegebenenfalls können Auflagen und Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt werden.

(3) Vom Betriebsverantwortlichen sind Aufzeichnungen über Menge und Tierart der vergrabenen Tiere zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

(4) Werden vom Betreiber nicht nur zum Tierfriedhof verbrachte Tiere übernommen und vergraben, sondern auch tote Heimtiere abgeholt, verbracht oder zwischengelagert, ist auch eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb nach § 3 TMG erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103322

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