§ 19
Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.
(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumasseanteiles (Abs. 4).
(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.
(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.
(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Dieser Einheitssatz ist von der Gemeinde für die Dauer mindestens eines Jahres festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der Finanzlage der Gemeinde zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
(6) Der Erschließungskostenfaktor ist von der Landesregierung festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung in ebenem Gelände mit Oberflächenentwässerung sowie dem Preis für einen Quadratmeter Grundfläche, die nicht bebaut werden kann. Bei dieser Festsetzung ist von landeseinheitlichen Durchschnittswerten auszugehen.
(7) Der Erschließungsbeitrag ist nach Baubeginn mit Bescheid vorzuschreiben. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages ist der im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung geltende Einheitssatz (Abs. 5) zugrunde zu legen.
(8) Soweit auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 16 Abs. 2) vom Eigentümer des Bauplatzes oder von einem seiner Rechtsvorgänger Aufwendungen für Anlagen zur Verkehrserschließung bereits erbracht worden sind, sind diese Aufwendungen bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
(9) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) vergrößerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) verkleinerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist jene Grundfläche, die der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Beitragspflicht nicht mehr zu berücksichtigen.
(10) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet worden ist, ein Neu- oder Zubau errichtet, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der nur aus der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues zu ermitteln ist.
(11) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet worden ist, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude stehen, ein Neu- oder Zubau errichtet, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der aus dem Baumasseanteil des Neu- bzw. Zubaues und aus einem Bauplatzanteil zu berechnen ist, bei dessen Ermittlung von jener Teilfläche des Bauplatzes auszugehen ist, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die Baumasse des Neu- bzw. Zubaues zur Summe der Baumassen des bestehenden Gebäudes (der bestehenden Gebäude) und des Neu- bzw. Zubaues. Insgesamt darf bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(12) Für die Ermittlung des Baumasseanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.
22.10.2025
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