§ 19 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 19

Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Als Vergrößerung der Baumasse gilt auch, wenn landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Teile davon durch bauliche Änderungen diesen Verwendungszweck verlieren.

(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumasseanteiles (Abs. 4).

(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Dieser Einheitssatz ist von der Gemeinde für die Dauer mindestens eines Jahres festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der Finanzlage der Gemeinde zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.

(6) Der Erschließungskostenfaktor ist von der Landesregierung festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung in ebenem Gelände mit Oberflächenentwässerung sowie dem Preis für einen Quadratmeter Grundfläche, die nicht bebaut werden kann. Bei dieser Festsetzung ist von landeseinheitlichen Durchschnittswerten auszugehen.

(7) Der Erschließungsbeitrag ist nach Baubeginn mit Bescheid vorzuschreiben. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages ist der im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung geltende Einheitssatz (Abs. 5) zugrunde zu legen. Die Verjährungsfristen nach § 155 lit. a und § 156 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, bzw. mit dem Baubeginn.

(8) Soweit auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (§ 16 Abs. 2) vom Eigentümer des Bauplatzes oder von einem seiner Rechtsvorgänger Aufwendungen für Anlagen zur Verkehrserschließung bereits erbracht worden sind, sind diese Aufwendungen bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

(9) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) vergrößerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) verkleinerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist jene Grundfläche, die der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Beitragspflicht nicht mehr zu berücksichtigen.

(10) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, daß seine Baumasse vergrößert, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der nur aus der Baumasse des Neubaues bzw. aus der Vergrößerung der Baumasse zu ermitteln ist.

(11) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes errichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude stehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, daß seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der aus der Baumasse des Neubaues bzw. aus der Vergrößerung der Baumasse und aus jenem Bauplatzanteil zu ermitteln ist, bei dessen Berechnung von jener Teilfläche des Bauplatzes auszugehen ist, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die Baumasse des Neubaues bzw. die Vergrößerung der Baumasse zur Summe aus den Baumassen des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude und des Neubaues bzw. der Vergrößerung der Baumasse. Insgesamt darf bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(12) Für die Ermittlung des Baumasseanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.

22.10.2025

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