§ 19
Gutachten über die Verwendbarkeit von Bauprodukten
(1) Ein Gutachten über die Verwendbarkeit von Bauprodukten darf nur für Bauprodukte erstattet werden, die in der Baustoffliste ÖA enthalten sind und die von den für sie darin festgelegten nationalen technischen Bestimmungen wesentlich abweichen. Durch das Gutachten wird die Verwendbarkeit des betreffenden Bauproduktes bescheinigt.
(2) Ein Gutachten im Sinne des Abs. 1 ist zu erstatten, wenn das betreffende Bauprodukt solche Merkmale aufweist, dass es im Hinblick auf seinen Verwendungszweck Bauprodukten derselben Art, die den in der Baustoffliste ÖA festgelegten nationalen technischen Bestimmungen entsprechen, im Wesentlichen gleichwertig verwendbar ist. Andernfalls ist die Erstattung des Gutachtens mit schriftlichem Bescheid abzulehnen.
(3) Anträge auf Erstattung eines Gutachtens im Sinne des Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Das Gutachten ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstatten, wenn der Antragsteller oder dessen bevollmächtigter Vertreter seinen Sitz in Tirol hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Verwendbarkeit des betreffenden Bauproduktes erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 6 und 9.
(4) Mit den Angelegenheiten der Erstellung von Gutachten im Sinne des Abs. 1 wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Dieses handelt dabei im Namen der Landesregierung.
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