§ 19 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten

§ 19

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Hilfen zur Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem 3. Abschnitt besteht;
  2. 2. Hilfen zur Beibehaltung von Wohnraum;
  3. 3. Hilfen zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen.

(2) Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.

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