§ 19 StLHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 19

Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets

(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.

(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe sind ein Globalbudget und zumindest ein Detailbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Die Anzahl der Globalbudgets entspricht den Aufgaben, die den einzelnen Bereichen zugeordnet sind.

(4) Das Landesbudget hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Bereichs- und je Globalbudget gemäß § 34 zu enthalten.

(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied organorientiert auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.

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