§ 19 StKAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 19

Patientinnen-/Patientenrechte

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patientinnen/Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patientinnen/Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dies betrifft insbesondere folgende Patientinnen-/Patientenrechte:

  1. 1. Recht auf Informationsmöglichkeit über die zustehenden Patientinnen-/Patientenrechte;
  2. 2. Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
  3. 3. Recht auf Verschwiegenheit (§ 35);
  4. 4. Recht auf Aufklärung und Information über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken;
  5. 5. Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (§ 25 Abs. 2);
  6. 6. Recht auf Sicherstellung der Einsichtsmöglichkeit in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie gegen Ersatz der Kosten;
  7. 7. Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und dass Vertrauenspersonen der Patientin/des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit der Patientin/dem Patienten aufnehmen können;
  8. 8. Möglichkeit einer seelsorgerischen Betreuung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;
  9. 9. Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des § 70 Abs. 4 bis 6;
  10. 10. Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes (§ 70 Abs. 2);
  11. 11. Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
  12. 12. Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen;
  13. 13. Möglichkeit einer psychologischen Unterstützung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;
  14. 14. Recht auf möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern;
  15. 15. Recht auf Sicherstellung eines würdevollen Sterbens und die Möglichkeit der Kontaktpflege von Vertrauenspersonen mit dem Sterbenden;
  16. 16. Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch der Patientin/des Patienten ihr/ihm oder Vertrauenspersonen gegenüber durch eine/einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird.

(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patientinnen/Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsträgers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.

(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patientinnen/Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.

(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen/Patienten über die Steiermärkische Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zu informieren.

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