§ 19
Patientinnen-/Patientenrechte
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Rechte der Patientinnen/Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den Patientinnen/Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
(2) Dies betrifft insbesondere folgende Patientinnen-/Patientenrechte:
- 1. Recht auf Informationsmöglichkeit über die zustehenden Patientinnen-/Patientenrechte;
- 2. Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
- 3. Recht auf Verschwiegenheit (§ 35);
- 4. Recht auf Aufklärung und Information über Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken;
- 5. Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (§ 25 Abs. 2);
- 6. Recht auf Sicherstellung der Einsichtsmöglichkeit in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie gegen Ersatz der Kosten;
- 7. Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und dass Vertrauenspersonen der Patientin/des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit der Patientin/dem Patienten aufnehmen können;
- 8. Möglichkeit einer seelsorgerischen Betreuung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;
- 9. Recht auf vorzeitige Entlassung nach Maßgabe des § 70 Abs. 4 bis 6;
- 10. Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes (§ 70 Abs. 2);
- 11. Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
- 12. Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen;
- 13. Möglichkeit einer psychologischen Unterstützung auf Wunsch der Patientin/des Patienten;
- 14. Recht auf möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern;
- 15. Recht auf Sicherstellung eines würdevollen Sterbens und die Möglichkeit der Kontaktpflege von Vertrauenspersonen mit dem Sterbenden;
- 16. Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch der Patientin/des Patienten ihr/ihm oder Vertrauenspersonen gegenüber durch eine/einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird.
(3) Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patientinnen/Patienten so weit auszurichten, als dadurch ein ungestörter und effizienter Betriebsablauf nicht nachteilig beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsträgers und die kostengünstige Erbringung von Anstaltsleistungen Bedacht zu nehmen.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patientinnen/Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.
(5) In jeder Krankenanstalt ist den Patientinnen/Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen/Patienten über die Steiermärkische Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zu informieren.
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