§ 19 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Abgabenbehörden

§ 19

Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist außer in den Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 2 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.

12.02.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)