§ 19 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Mitteilungspflichten

§ 19

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Strukturkommission (§ 59d des Krankenanstaltengesetzes) zu melden.

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