Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 19
(1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muss mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muss beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schifffahrt noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen, die das Gewässer üblicherweise befahren. Die Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(2) Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muss insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen eine merkliche Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt. Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen Durchhanges angebracht sein.
(3) Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen so bemessen sein, dass sie im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.
(4) Der Querschnitt des Tragseiles und des Zugseiles (Gierseiles) muss so bemessen sein, dass das Seil im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner Zugbeanspruchung aufweist.
(5) Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender Winddruck von 2500 N/m2 anzunehmen.
(6) Für die Bemessung der Seilfähranlage unter Betriebslast ist
- 1. der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten Betriebswasserstand unter Beachtung der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen und
- 2. ein waagrecht mit 1250 N/m2 wirkender Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in den festen oder in den beweglichen Bauteilen der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen hervorrufen kann.
(7) Sind geeignete Windmessgeräte vorhanden, kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die Annahme eines geringeren Winddruckes als des in Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre muss jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als des der Berechnung zugrunde liegenden eingestellt werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein geeigneter Zugmessgeräte am Gierseil die Bemessung der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug zulassen. In diesem Fall muss der Fährbetrieb so geführt werden, dass der festgesetzte Gierseilzug nicht überschritten wird.
(8) Das Seilsystem von Hochseilfähren muss wirksam geerdet sein.
(9) Zur Überprüfung des Seilsystems von Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei der Änderung bestehender Anlagen sind die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004 und der ÖNORM Z 1600 „Leitern – Festverlegte Aufstiege aus metallischen Werkstoffen an baulichen Anlagen“ vom 1. Februar 2008 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Bei Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung mittels Prüfwagen untersucht werden kann, muss an jedem der beiden Seilmaste ein solcher Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit für mindestens zwei Personen vorhanden sein. Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer Winde eingeholt werden können. Es müssen Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles am Tragseil vorhanden sein. Diese Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen, Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen ist alle drei Monate von einer geeigneten, fachkundigen Person des Fährunternehmens zu überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(10) Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre muss so konstruiert sein, dass im Gefahrenfalle das Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann. Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muss dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren Winde befestigt sein.
(11) Beim Stillliegen von Hochseilfähren ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass das Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei Betriebsunterbrechungen stillliegen muss.
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