§ 19 S.LSFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Auflösung von Stiftungen

§ 19

(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

  1. 1. Vermögenswerte nicht mehr in der Mindesthöhe von 50.000 € vorhanden sind,
  2. 2. die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht ausreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder
  3. 3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 17 Abs 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommt der stiftenden Person Parteistellung zu.

21.11.2023

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