§ 20 wurde gemäß Z 20 der Novelle BGBl. II Nr. 134/2020, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
5. Abschnitt
Allgemeine Hinweise Personenbezogene Bezeichnungen
§ 19.
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 20 wurde gemäß Z 20 der Novelle BGBl. II Nr. 134/2020, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40222553
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