§ 19 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1998

Grünland

§ 19

Zum Grünland gehören und können besonders ausgewiesen werden:

  1. 1. ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn); das sind Flächen, die für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt sind;
  2. 2. Kleingartengebiete; das sind Flächen, die für nicht berufsgärtnerisch genutzte kleine Gärten mit Erholungsfunktion bestimmt sind;
  3. 3. Erholungsgebiete; das sind Flächen, die für öffentlich zugängliche Gärten und Parkanlagen sowie sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünflächen bestimmt sind;
  4. 4. Campingplätze;
  5. 5. Gebiete für Sportanlagen samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen und für im Grünland gelegene Spielplätze sowie für Freibäder;
  6. 6. Schipisten; das sind Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden oder Ödland sind und zusätzlich dem Wintersport aufgrund eines vertraglichen oder sonstigen privaten Rechtes dauerhaft dienen;
  7. 7. Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Materiallagerstätten;
  8. 8. Gebiete für Friedhöfe;
  9. 9. größere stehende und fließende Gewässer;
  10. 10. Ödland;
  11. 11. Schutzstreifen als Immissionsschutz und Abstandsflächen zwischen Gebieten unterschiedlicher Widmung;
  12. 12. Freiflächen zur Gliederung des Baulandes;
  13. 13. Lagerplätze; das sind Flächen über 1.000 m2, die dauernd der vorübergehenden Lagerung von Materialien außerhalb von Bauten dienen;
  14. 14. Ablagerungsplätze; das sind Flächen, auf denen Materialien auf Dauer deponiert werden, um sich ihrer zu entledigen;
  15. 15. alle sonstigen, nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche ausgewiesenen Gebiete.

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