Grünland
§ 19
Zum Grünland gehören und können besonders ausgewiesen werden:
- 1. ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn); das sind Flächen, die für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt sind;
- 2. Kleingartengebiete; das sind Flächen, die für nicht berufsgärtnerisch genutzte kleine Gärten mit Erholungsfunktion bestimmt sind;
- 3. Erholungsgebiete; das sind Flächen, die für öffentlich zugängliche Gärten und Parkanlagen sowie sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünflächen bestimmt sind;
- 4. Campingplätze;
- 5. Gebiete für Sportanlagen samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen und für im Grünland gelegene Spielplätze sowie für Freibäder;
- 6. Schipisten; das sind Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden oder Ödland sind und zusätzlich dem Wintersport auf Grund eines vertraglichen oder sonstigen privaten Rechtes dauerhaft dienen;
- 7. Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Materiallagerstätten;
- 8. Gebiete für Friedhöfe;
- 9. größere stehende und fließende Gewässer;
- 10. Ödland;
- 11. Schutzstreifen als Immissionsschutz und Abstandsflächen zwischen Gebieten unterschiedlicher Widmung;
- 12. Freiflächen zur Gliederung des Baulandes;
- 13. Lagerplätze; das sind Flächen über 1.000 m2, die dauernd der vorübergehenden Lagerung von Materialien außerhalb von Bauten dienen;
- 14. Ablagerungsplätze; das sind Flächen, auf denen Materialien auf Dauer deponiert werden, um sich ihrer zu entledigen;
- 15. alle sonstigen, nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche ausgewiesenen Gebiete.
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