§ 19 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 19*)
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 15 und 15a im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)