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§ 19 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 19.

(1)  Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß denAnlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (§ 29) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Abs. 1 zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.

(3) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.

(4) Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244034

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