§ 19
Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Vibrationen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 14 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber
- 1. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung durch Vibrationen auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,
- 2. die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und
- 3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird.
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