§ 19 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Verfahren und vorläufiger Schutz

§ 19

Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die §§ 12 und 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.

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