Zur schriftlichen Verständigung des Prüfungswerbers siehe § 9.
§ 19.
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Zur schriftlichen Verständigung des Prüfungswerbers siehe § 9.
Schlagworte
Öffentlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034202
alte Dokumentnummer
N2198717465R
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