§ 19 NPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zur schriftlichen Verständigung des Prüfungswerbers siehe § 9.

§ 19.

Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Zur schriftlichen Verständigung des Prüfungswerbers siehe § 9.

Schlagworte

Öffentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034202

alte Dokumentnummer

N2198717465R

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