Kommissionelle (mündliche) Dienstprüfungen
§ 19
(1) Der Prüfungsnachweis für die verschiedenen Module erfolgt in Teilprüfungen, wobei jeweils mehrere Module für die jeweiligen Teilprüfungen zusammengefasst werden.
(2) Die Jv-Teilprüfungen sind mündlich jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Teilprüfungen).
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