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§ 19 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldepflichtige

§ 19.

(1) Vermögensübertragungen sind vom Inländer, der eine Vermögensübertragung gegenüber dem Ausland tätigt oder dem Vermögenswerte aus dem Ausland übertragen werden, zu melden. Bei Vermögensübertragungen an Ausländer im Erbweg, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

(2) Bei einem grenzüberschreitenden Ankauf bzw. Verkauf von Liegenschaften zwischen einem Inländer und einem Ausländer trifft die Meldepflicht den inländischen Käufer oder Verkäufer der Liegenschaft. Bei einem Ankauf bzw. Verkauf von inländischen Liegenschaften zwischen zwei Ausländern, die über einen inländischen Notar abgewickelt werden, obliegt die Meldepflicht dem inländischen Notar.

(3) Bei grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen zu Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen trifft die Meldepflicht den inländischen Vermieter oder Verpächter bzw. den inländischen Mieter oder Pächter.

(4) Bei grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen trifft die Meldepflicht den Inländer, der einem Ausländer die Nutzungsrechte einräumt bzw. die Nutzungsrechte von einem Ausländer eingeräumt bekommt.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228917

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