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§ 19 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19.

Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.

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