Verfahrenskosten
§ 19.
(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt.
(2) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn
- 1. auf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nach Verbesserungen erkannt wird;
- 2. auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung erkannt wird; oder
- 3. der Veröffentlichungsantrag deshalb abgewiesen wird, weil die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung oder eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung (§ 12 Abs. 2) zwar gehörig veröffentlicht worden ist, der Antragsteller jedoch vor der Antragstellung von der Veröffentlichung nicht verständigt worden ist.
(3) In allen anderen Fällen sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Sinne nach in dem Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Geldbuße anzuwenden.
(5) Vor Schluß der Verhandlung haben die Parteien nach Aufforderung des Richters Kostenverzeichnisse vorzulegen. Hiebei kann die Höhe der Kostenersatzansprüche erörtert werden.
(6) Im Urteil ist auszusprechen, welche Partei in welchem Ausmaß einer anderen Kostenersatz zu leisten hat. Das verkündete Urteil kann die ziffernmäßige Festsetzung der Kostenbeträge der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Der § 54 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.
(7) Die Abs. 5 und 6 sind im Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12014318
alte Dokumentnummer
N1199325211J
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