5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen des MAB-Basismoduls Leistungsfeststellung
§ 19
(1) Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß derAnlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form
- 1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
- 2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
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