§ 19 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

III. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 19

Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Wahlausschreibung in einer Gemeinde des Landes Vorarlberg seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat.

02.10.2017

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