§ 19
Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut", “Gut", “Befriedigend", “Genügend" und “Nicht genügend" zu bewerten.
(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:
1,0 bis < 1,5 = Sehr gut
1,5 bis < 2,5 = Gut
2,5 bis < 3,5 = Befriedigend
3,5 bis < 4,0 = Genügend
über 4,0 = Nicht genügend
(3) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf “Sehr gut" lauten, wenn eine Teilnote “Befriedigend" ist.
(4) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf “Gut" lauten, wenn eine Teilnote “Genügend" ist.
(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
- 1. mit “ausgezeichnetem Erfolg" bestanden, wenn der Notendurchschnitt kleiner als 1,49 ist und kein “Befriedigend" in einem Einzelgegenstand aufscheint,
- 2. mit “gutem Erfolg" bestanden, wenn der Notendurchschnitt größer oder gleich 1,5 und kleiner oder gleich 2,0 ist und kein “Genügend" in einem Einzelgegenstand aufscheint,
- 3. “bestanden", wenn kein Prüfungsgegenstand mit “Nicht genügend" bewertet wurde,
- 4. “nicht bestanden", wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden.
(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.
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