zur Überschrift: LGBl. Nr. 60/2010
3. Abschnitt
Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister
§ 19
Zulassung zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Absolventen der Universität für Bodenkultur zur Meisterprüfung in dem Lehrberuf zuzulassen, der ihrer absolvierten Studienrichtung entspricht.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat Facharbeiter nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 240 Unterrichtsstunden oder eine mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.
(3) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
- 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Praxis nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nachweisen oder
- 2. das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt sowie erfolgreich eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen einschlägigen Vorbereitungslehrgang (Abs. 2) besucht haben.
(4) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 2) in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht hat.
(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes.
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