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§ 19 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

2. Unterabschnitt

Ruhebezug des Beamten

§ 19

Ruhebezug

Der Ruhegenuss und die übrigen dem Beamten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug.

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