zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2002, LGBl. Nr. 85/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2002, LGBl. Nr. 85/2008 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 85/2008 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2002 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2002, LGBl. Nr. 78/2022 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 85/2008
§ 19
Überstundenvergütung
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
- 1. nicht in Freizeit oder
- 2. gemäß § 59 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 LBDG 1997 im Verhältnis 1:1 in Freizeit
- ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
- 1. im Falle des § 59 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 LBDG 1997 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- 2. im Falle des § 59 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 LBDG 1997 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 LBDG 1997 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 17 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
- 1. für Überstunden gemäß § 59 Abs. 4 LBDG 1997
- a) außerhalb der Nachtzeit 50 %,
- b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100 % und
- 2. für Überstunden gemäß § 59 Abs. 5 LBDG 1997 25 %
- der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 59 Abs. 3 LBDG 1997 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der das Kalenderquartal. Die im das Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 34 Abs. 2 Z 5 Bgld. MVKG oder nach § 63 Abs. 3 LBDG 1997, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 51 Abs. 2 oder 6 LBDG 1997 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.
31.10.2022
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