5. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 19
Die im zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
09.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Schlussbestimmung
§ 19
Die im zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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