§ 19
§. 19.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 19
§. 19.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.
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