Fachpersonal
§ 19.
(1) Für die pädagogische und administrative Leitung eines Privatkindergartens ist ein(e) Leiter(in) zu bestellen, die (der) nachzuweisen hat:
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Zugehörigkeit zu einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b) die Eignung zur Leiterin oder zum Leiter eines Kindergartens in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht;
- c) die Befähigung als Kindergärtner(in).
(2) Kindergartenerhalter, welche die im Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung des Kindergartens auch selbst ausüben.
(3) Die im Kindergarten verwendeten Kindergärtner(innen) haben nachzuweisen:
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Zugehörigkeit zu einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b) die Eignung als Kindergärtner(in) in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht;
- c) die Befähigung als Kindergärtner(in).
(4) Die Landesregierung kann von den in Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a genannten Erfordernissen absehen, wenn ein Mangel an entsprechend befähigten Kindergärtner(inne)n mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Zugehörigkeit zu einem Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht.
(5) Die Bestellung der Leiterin (des Leiters) und der Kindergärtner(innen) sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 sind vom Kindergartenerhalter der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Leiter(in) oder Kindergärtner(in) innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Leiterin, eines Leiters, einer Kindergärtnerin oder eines Kindergärtners auch dann zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 später wegfallen und hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters auch dann, wenn sie (er) den ihr (ihm) obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
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