§ 19 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 19

Beruflicher Aufstieg von Beamten

(1) Ist ein Beamter wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. e nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Beamte

  1. a) bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens zwölf Monate, oder
  2. b) im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate

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