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§ 19 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

Zweiter Abschnitt.

Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

Ablehnung von Richtern.

§. 19.

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

  1. 1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
  2. 2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020795

alte Dokumentnummer

N2189526020S