vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 JBA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

5. Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19

(1) Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.

(3) Der Bundesministerin für Justiz obliegen:

  1. 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
  2. 2. die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
  3. 3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
  4. 4. die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
  5. 5. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder verlustes;
  6. 6. die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte