Datenverarbeitung
§ 19.
(1) Die IEF‑Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:
- 1. Stammdaten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
- a) Namen (Vor- und Familiennamen),
- b) Geschlecht,
- c) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- d) Wohnadresse,
- e) Kontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
- f) Bankverbindungen,
- g) Daten von Vertretern (soweit gegeben);
- 2. sonstige Daten von Anspruchsberechtigten und Schuldnern:
- a) Beschäftigungs- und Lohnverrechnungsdaten,
- b) Daten über Vorschusszahlungen vom Arbeitsmarktservice gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG,
- c) Daten von Exekutionsgläubigern und deren Vertretern (soweit vorhanden) einschließlich deren Forderungen (Rang, Höhe),
- d) Daten von Unterhaltsberechtigten,
- e) Daten zu Eigentumsverhältnissen an Immobilien;
- 3. Daten über Straftatbestände gemäß § 11 Abs. 3 IESG;
- 4. Stammdaten von Arbeitgebern, deren Vertretern (soweit vorhanden) und von Insolvenzverwaltern:
- a) Firmen- und Betriebsnamen,
- b) Firmen- und Betriebssitz,
- c) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
- d) Branchenzugehörigkeit,
- e) Betriebsgegenstand,
- f) Betriebsgröße,
- g) Anzahl und Struktur der Beschäftigten,
- h) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
- i) Kontaktdaten (wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern),
- j) Bankverbindungen;
- 5. Daten gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015.
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Betreibung der in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche durch die IEF-Service GmbH beendet wurde. Sind keine Ansprüche übergegangen oder ist zum im zweiten Satz genannten Zeitpunkt über zugehörige Ansprüche noch nicht vollumfänglich abgesprochen, so beginnt diese Frist für alle in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 1 verarbeiteten Daten mit Ende des Kalenderjahres, in dem über den letzten dieser Ansprüche rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(3) Die IEF-Service GmbH hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Offenlegung personenbezogener Daten von oder gegenüber Dritten (§ 14 IESG) ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten.
(4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Datenverarbeitung zur Erstellung von Bescheiden und der Geltendmachung der nach dem IESG übergegangenen Forderungen ist zu protokollieren.
(5) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 4 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(6) Die IEF-Service GmbH ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 DSG und öffentliche Stelle im Sinne des § 30 Abs. 5 DSG.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
20001414
Dokumentnummer
NOR40240762
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