§ 19
Ergänzungsvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 4 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungs-bevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens am 25. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Der § 18 ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag mit dem Namen eines Wahlwerbers, der bereits auf dem Wahlvorschlag einer anderen Partei enthalten ist, gilt als nicht eingebracht.
26.11.2019
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