§ 19 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1968

§ 19

Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach § 8 erteilt und ist der zu Erfüllung der Auflage Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen, so hat die nach diesem Gesetz zur Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Vollstreckung der Auflage zu beantragen.

16.04.2018

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