§ 19 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 09.11.1962

§ 19

(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen.

(2) Grundstückteilungen, die ohne die vorgeschriebene Genehmigung grundbücherlich durchgeführt werden, sind nichtig. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchsgericht auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen.

(3) Eine Löschung nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.

16.04.2018

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