§ 19 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 19

(1) Auf das Verfahren nach diesem Gesetz finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(2) Die Genehmigung kann bei Bekanntgabe des wesentlichen Vertragsinhaltes schon vor Beurkunden des Vertrages eingeholt werden. Die zur Genehmigung zuständige Behörde hat über Verlangen auch zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter dieses Gesetz fällt.

(3) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 11, Abs. (3) das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Ortskommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch dreißig Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Ortskommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weideanteile besitzt, unter gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los.

16.04.2018

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