In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.
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In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.
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