5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Wurde bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung ein Ausbildungsplan unterfertigt, richtet sich eine bereits begonnene Grundausbildung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters grundsätzlich weiterhin nach dem bisherigen Ausbildungsplan. Nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans können nur im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen Mitarbeiter, deren oder dessen Vorgesetzter oder Vorgesetztem und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter erfolgen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Gesetzesnummer
20012275
Dokumentnummer
NOR40253324
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