Dienstprüfungskommission
§ 19.
(1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(2) Die Dienstprüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.
(4) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Schlagworte
Einzelprüferprüferin
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224580
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