§ 19 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 19.

Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114218

alte Dokumentnummer

N6199810474O

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